Satzung
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen How I get my pet e.V.
- Sitz des Vereins ist Kelheim.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne von § 52 Absatz 2 Nr. 14 der Abgabenordung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
- Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme,
- Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen undWohlergehen der Tiere,
- Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch,
- Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungengegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenenRechtsverordnungen,
- Vermittlung von Tieren über
- Spendenaktionen und Sammlungen durchzuführen, deren Erträge nurfür die Zwecke des Tierschutzes verwendet werden.Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz derHaustiere, sondern auf die gesamte Tierwelt in unserer Umwelt.
- Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§4 Vermögensbindung
- Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgende, Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.
- Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.
§5 Geschäftsjahr
- Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche, juristische Person sowie Personengesellschaft durch Beitritt in Beachtung nachfolgender Regelungen werden.
- Die Mitgliedschaft minderjähriger Personen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
- Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:
-
- ordentliche Mitglieder,
- Jugendmitglieder,
- Fördermitglieder,
- Ehrenmitglieder.
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins insbesondere auch durch die Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrags zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht gem. §9 der Satzung.
b) Jedes Kind bis 18 Jahre kann mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten Jugendmitglied werden. Jugendmitglieder haben weder ein Antrags-, Diskussions- noch Stimmrecht.
c) Fördermitglied kann werden, wer Ziel und Zweck des Vereins durch einen verringerten Mitgliedsbeitrag unterstützen möchte. Fördermitglieder haben weder ein Antrags-, Diskussions- noch Stimmrecht.
d) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat, vom Beirat mehrheitlich vorgeschlagen und vom Vorstand mit dessen Zustimmung ernannt wurde. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und sonstigen Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.
§7 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten eingehalten werden muss.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
- Juristische Personen scheiden ferner bei ihrer Sitzverlegung aus Regensburg oder dem Sitz des Vereins aus. Jedoch können leitende Angestellte als natürliche Person weiterhin als Mitglied geführt werden.
- Mitglieder, die als natürliche oder als leitende/geschäftsführende Angestellte juristischer Personen nach Erreichen der Altersgrenze aus dem Berufsleben ausscheiden, werden ohne besonderen Beschluss als außerordentliche Mitglieder aufgenommen.
§8 Eintrittsgeld, Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Bei juristischen Personen soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Größe der juristischen Person, insbesondere an der Anzahl ihrer Mitarbeiter orientieren.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 31. März durch Überweisung zu entrichten. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, soll die Überweisung unmittelbar am darauffolgenden Bankarbeitstag erfolgen. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können auf deren Antrag die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand wie in §8 Abs. 4 beschrieben.
§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes volljährige Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sobald es dem Verein länger als 6 Monate angehört. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
§10 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§11 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassier (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
- Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von vier Wochen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand oder dessen Stellvertreter die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sienicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowieAufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.
§12 Mitgliederversammlung
-
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung derTagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt dieMitgliederversammlung.
- In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Kassier Rechnung und lässtdie Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der geschäftsführende Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden gewählt. Ist dieser nicht anwesend, von seinem Vertreter oder, wenn auch dieser nicht anwesend ist, von einem anderen Vorstand. Ist kein Vorstand anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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- Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan;
- Feststellung der Mitgliederbeiträge und Umlagen;
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einenAusschließungsgrund des Vorstandes;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung des Vereins;
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Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.
§13 Sitzungsberichte
- Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
- Niederschriften über Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§14 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§15 Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen und Änderungen aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts alleine vorzunehmen.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.01.2020 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Die Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Satzung des gemeinnützigen Vereins How I get my pet e.V.
Stand: 10.01.2020